S a t z u n g der

Goethe-Gesellschaft Oldenburg

Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft Weimar

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Goethe-Gesellschaft Oldenburg e.V., (Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft Weimar). Er ist im Vereinsregister (VR 1776, Amtsgericht Oldenburg) eingetragen, Sitz des Vereins ist Oldenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, ist Oldenburg.

§ 2

Zweck des Vereins

Die Goethe-Gesellschaft Oldenburg hat sich, entsprechend den Zielen der Goethe-Gesellschaft in Weimar, zur Aufgabe gesetzt, Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur allgemein im Sinne Goethes zu fördern und zur vertieften Kenntnis Goethes, seines Umfeldes und seiner Bedeutung für die Gegenwart beizutragen. Dies wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Vorträge und Exkursionen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist kein geschäftliches Unternehmen und verfolgt weder politische noch religiöse Ziele, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinen Anspruch auf die Mittel des Vereins. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, weiterhin wird niemand durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. Alle Mittel sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden, der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen. Die Gewährleistung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderer Abrede bleibt hiervon unberührt. Die Goethe-Gesellschaft Oldenburg e.V. (Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft Weimar) verfolgt ausschließlich ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, indem sie selbst und eigenständig diese verwirklicht.

§ 3

Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Beitragszahlungen

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der/die Betroffene berechtigt, die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zu erlangen. Auf dieses Recht ist der/die Betroffene schriftlich hinzuweisen. Die Höhe des jeweils bis zum 01.04. eines Kalenderjahres fälligen Beitrages wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von den Beiträgen befreit.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des/der Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5

Organe des Vereins

 Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung      

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/ der ersten Vorsitzenden
  2. dem/ der zweiten Vorsitzenden
  3. einem/er Schriftführer/in
  4. einem/er Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden während einer Amtsperiode zwei Vorstandsmitglieder aus, so muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand führt den Verein und verwaltet das Vermögen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin.

Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei  dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem/der  Sitzungsleiter/Sitzungsleiterin  zu unterschreiben.

Der Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8

Mitgliederversammlung

Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen vor dem Termin durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Tagesordnung:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. Entlastung des alten Vorstandes
  3. gegebenenfalls Wahl des neuen Vorstandes
  4. Wahl der neuen Kassenprüfer/innen
  5. Aussprache über eingelaufene Anträge der Mitglieder, über die Ziele und Veranstaltungen des Vereins
  6. Verschiedenes

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/in. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in einen/eine Protokollführer/in.

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig; sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der /die 1. Vorsitzende.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beinhalten, können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Von der Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 8 entsprechend.

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vier Fünftel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei einer Auflösung oder einer Aufhebung der Goethe-Gesellschaft Oldenburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigen aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Körperschaft an das Land Niedersachsen zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur an der Landesbibliothek Oldenburg.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.11.2021 verabschiedet.